Seit dem 1. Januar 2026 zählen Pferde aller Art zu den meldepflichtigen Tierarten für die Anwendung von Antibiotika. Was das für Sie als Pferdehalter bedeutet, hängt vom Schlachtstatus Ihres Tieres ab. Hier erfahren Sie, was Sie wissen und tun müssen.
Der Schlachtstatus ist im Teil II bzw. Teil III (Arzneimittelanhang) des Equidenpasses festgelegt. Entscheidend ist, was dort steht – nicht, ob Sie Ihr Tier tatsächlich schlachten möchten.
Behandlung durch den Tierarzt:
Eigenanwendung durch den Besitzer:
Sie müssen lediglich die Behandlungsanweisungen des Tierarztes aufbewahren.
Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre. Das war's.
Alle Unterlagen (AuA-Belege und Stallbuch) müssen chronologisch nach Tier und nach Belegart (AuA / Stallbuch) sortiert in der Betriebsstätte abgeheftet werden:
Steht Ihr Pferd in einem Einstellbetrieb? → Ablage im Stall.
Steht Ihr Pferd bei Ihnen zu Hause? → Ablage zu Hause.
Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre.
Damit wir die gesetzlich geforderte Dokumentation für Ihr Tier korrekt durchführen können, benötigen wir von Ihnen folgende Angaben. Sie können uns diese bequem über das Formular zukommen lassen:
Hinweis zu den Kosten: Die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation ist mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden. Dieser wird entsprechend berechnet.