Gesetzliche Informationspflicht

Antibiotika-Meldepflicht
für Pferde ab 01.01.2026

Seit dem 1. Januar 2026 zählen Pferde aller Art zu den meldepflichtigen Tierarten für die Anwendung von Antibiotika. Was das für Sie als Pferdehalter bedeutet, hängt vom Schlachtstatus Ihres Tieres ab. Hier erfahren Sie, was Sie wissen und tun müssen.

Equidenpass

Wie erkenne ich den Schlachtstatus meines Tieres?

Der Schlachtstatus ist im Teil II bzw. Teil III (Arzneimittelanhang) des Equidenpasses festgelegt. Entscheidend ist, was dort steht – nicht, ob Sie Ihr Tier tatsächlich schlachten möchten.

Nicht-Schlachttier → weniger Pflichten
Schlachttier → volle Dokumentationspflicht
Schlachttier → volle Dokumentationspflicht
Wichtig: Jedes Pferd gilt grundsätzlich als Schlachttier, solange es nicht ausdrücklich als Nicht-Schlachttier im Pass eingetragen ist. Ein Tier kann durch einen Tierarzt unwiderruflich aus dem Schlachtstatus ausgetragen werden – z. B. wenn ein Medikament angewendet wurde, das für Schlachttiere nicht zugelassen, aber medizinisch notwendig ist. Dies wird handschriftlich im Pass vermerkt. Fehlt der Arzneimittelanhang, gilt das Tier ebenfalls als Schlachttier.
Ihre Pflichten

Was gilt für Ihr Tier?

Schlachttier

Volle Dokumentationspflicht

Alle Behandlungen & Abgaben dokumentieren

Behandlung durch den Tierarzt:

  • Sie erhalten von uns einen AuA-Beleg (Anwendungs- und Abgabebeleg)
  • Diesen Beleg abheften und 5 Jahre aufbewahren

Eigenanwendung durch den Besitzer:

  • Zusätzlich zum AuA-Beleg muss die Anwendung im Bestandsarzneimittelnachweisbuch (Stallbuch) dokumentiert werden
  • Einen Vordruck erhalten Sie von uns per E-Mail
Nicht-Schlachttier

Deutlich weniger Pflichten

Kein Stallbuch erforderlich

Sie müssen lediglich die Behandlungsanweisungen des Tierarztes aufbewahren.

Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre. Das war's.

Ablage

Wohin mit den Unterlagen?

Alle Unterlagen (AuA-Belege und Stallbuch) müssen chronologisch nach Tier und nach Belegart (AuA / Stallbuch) sortiert in der Betriebsstätte abgeheftet werden:
Steht Ihr Pferd in einem Einstellbetrieb? → Ablage im Stall.
Steht Ihr Pferd bei Ihnen zu Hause? → Ablage zu Hause.

Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre.

Von Ihnen benötigt

Was wir als Praxis von Ihnen brauchen

Damit wir die gesetzlich geforderte Dokumentation für Ihr Tier korrekt durchführen können, benötigen wir von Ihnen folgende Angaben. Sie können uns diese bequem über das Formular zukommen lassen:

Pflicht – erhältlich beim Veterinäramt Ihres Kreises.
Pflicht für alle nach dem 01.01.2009 geborenen Tiere.
Der eingetragene Name, nicht der Rufname.
Entscheidend ist, was im Equidenpass steht – nicht, ob Sie Ihr Tier schlachten möchten.

Hinweis zu den Kosten: Die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation ist mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden. Dieser wird entsprechend berechnet.